Empirische und verfassungstheoretische/verfassungspolitische Analysen
politischer Systeme
- der Bundesrepublik Deutschland
- der Weimarer Republik
- Großbritanniens
- von Commonwealth-Demokratien in Süd- und Südostasien (Malaysia,
Singapur, Brunei,
Ceylon, Indien, Pakistan) außerdem
- zu Südostasien generell, zu Indonesien
- zu international-politischen Zusammenhängen
Empirische und verfassungspolitisch-orientierte Wahlforschung:
- zur Bundesrepublik (und den Bundesländern)
- zu Großbritannien und ausgewählten Commonwealth-Demokratien
Südostasiens
Empirische Analysen, normativ-politische und praxisbezogene
Politik-Konzepte
- zur Umweltpolitik (Forschung und Beratung)
- zur Stadtentwicklung – insbesondere Kölns – (Forschung und Lehre)
- über Ausländer-Problematik (Forschung und Beratung)
- zu den Protest-Bewegungen, zu „Sozialen Bewegungen“ und „Grünen“
(Forschung, Beratung)
- zur Sozialpolitik, speziell zur Rentenpolitik (Forschung, Lehre und
Beratung vgl. Mitwirkung in Gremien)
Politische Philosophie und Politische Theorie
Allgemein:
- Geschichte und Systematik des Politischen Denkens, der Politischen
Theorie und der Politischen Philosopie
(Forschung und Lehre)
Speziell:
- Politische Anthropologie
- Religion/Kirchliche Sozialtheorie und Soziallehre/-Politik
- Liberalismus-Theorie, Liberalismus und Kirchen
Methodologie von Geistes- und Sozialwissenschaft
Interdisziplinäre Studien zu den Grenzgebieten:
-
Politik und Philosophie/Theologie
-
Politik und Naturwissenschaft/Medizin
Einspruch
gegen die Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005
Mitteilung an die Öffentlichkeit
Prof.
Dr. phil. Joachim Wiesner In Zusammenarbeit mit Dipl.-Phys. Dr.
rer. nat. Ulrich Wiesner
Bundestag: Müssen mehr als zwei Millionen Wähler
neu abstimmen?
Ein
Verfassungsskandal
Ein
Software-Spezialist und ein Politikwissenschaftler haben beim
Deutschen Bundestag Einspruch gegen das Bundestagswahlergebnis vom
September 2005 wegen der Verwendung von „Abstimmungs-Computern“
eines bestimmten Bautyps eingelegt. Sollten die Beiden mit ihrem
Einspruch erfolgreich sein, so müßten – wenn es
mit rechten (und rechtmäßigen) Dingen zuginge –
mehr als zwei Millionen Stimmberechtigte (vielleicht sogar bis zu
2,5 Mio.) ihre Wahl wiederholen. Das Ganze ist ein
Verfassungsskandal, verursacht vom Bundesministerium des Innern
während der Amtsführung von Minister Otto Schily.
* * * * *
Abstimmungs-Computer
Von der
Öffentlichkeit fast unbemerkt (!) hat sich bei den
Bundestagswahlen 2005 eine technische Besonderheit verbreitet: In
mehr als zweitausend Wahlbezirken wurde mit „Wahlcomputern“
abgestimmt. Deshalb haben der Politikwissenschaftler Prof. Dr. Joachim Wiesner (71) und der Softwarespezialist Dr.
Ulrich Wiesner (38) beim Bundestag Einspruch gegen das
Ergebnis der Wahl vom 18. September und 02. Oktober 2005
eingelegt (Az. WP 108/05 und WP 145/05). Die Beiden haben außerdem
in einer grundlegenden interdisziplinären Studie (s. Anhang,
letzter Titel) die verfassungs- und wahlrechtliche Unzulässigkeit
der bei der Bundestagswahl 2005 eingesetzten Wahlgeräte der
holländischen Firma NEDAP erarbeitet.
Ihren
Wahleinspruch begründeten sie zunächst mit der fehlenden
„Öffentlichkeit“ der Wahl bei der
Computer-Anwendung und den daraus resultierenden fehlenden
Kontrollmöglichkeiten des Ergebnisses – eben durch die
Öffentlichkeit. In ihrer nachfolgenden Untersuchung ergänzen
sie nunmehr ihre Mängelrüge mit der fehlenden
„Amtlichkeit“ des Wahlgeschäfts, nämlich
wegen der nicht möglichen Kontrolle des apparativen Wählens,
Zählens und Feststellens durch amtliches Handeln seitens der
Wahlorgane am Wahltag. Die Möglichkeit einer öffentlichen
Kontrolle und ebenso der ordnungsgemäßen
rechtstaatlichen Amtsführung durch gesetzlich begründete
Wahlorgane sei jedoch die wesentliche verfassungsrechtliche und
politische Voraussetzung für demokratische Wahlen überhaupt.
„Das
unterscheidet Wahlen in der Demokratie grundsätzlich von
Scheinwahlen in Diktaturen (wie z.B. in der vormaligen DDR)“,
stellen die Einsprecher fest.
Rechtsgrundlagen in der Bundesrepublik
Der Einsatz von
Wahlcomputern wird durch das Bundeswahlgesetz ermöglicht und
ist in der „Bundes-Wahlgeräte-Verordnung“ im
einzelnen – wenngleich rechtlich unzulänglich, wie die
Beiden vortragen - geregelt. Diese Verordnung
von 1975 war für den Einsatz der seinerzeit absehbaren
mechanischen Wahlapparate erlassen worden; sie ist seither in
ihren Bestimmungen nur unzulänglich geändert worden und
wird der in drei Jahrzehnten fortgeschrittenen elektronischen
Informationstechnologie in keiner Weise mehr inhaltlich und
gesetzessprachlich gerecht.
Die
Verordnung sieht vor, daß Wahlgeräte (eben:
„Abstimmungs-Computer“) nach Begutachtung durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom Bundesministerium
des Innern zugelassen werden. Danach liegt es im Ermessen
der Gemeinden, ob sie solche Wahlgeräte anschaffen und
einsetzen wollen. Die nun beanstandeten Geräte der
niederländischen Firma NEDAP haben zwar dieses
Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen und sind in Köln
erstmalig schon vor sechs Jahren zum Einsatz gekommen. Inzwischen
wurden ca. 2.150 Geräte in ca. 39 Wahlkreisen von fünf
Bundesländern zum Teil flächendeckend eingesetzt –
zweieinhalb Millionen Wähler haben damit gewählt.
Aber
das Zulassungsverfahren ist rechtlich und prüftechnisch
defizitär.
Der
Einsatz der Geräte ist verfassungswidrig.
„Der Haken daran“ ist nämlich: Die Geräte
verzichten auf eine geräteunabhängige
Kontrollmöglichkeit des Wahlergebnisses (etwa durch
persönliche Inaugenscheinnahme durch die Wahlvorstände
oder durch Dritte wie bei Stimmzettelwahlen oder durch ein
Papierprotokoll) - ja sie machen es sogar unmöglich, das
Zustandekommen des Wahlergebnisses überhaupt zu
kontrollieren. Und gerade das wurde im Zulassungsverfahren nicht
beanstandet. Außerdem sind die NEDAP-Geräte technische
Altertümer.
Demokratie
und Rechtsstaat: Öffentlichkeit und Amtlichkeit
Die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen dafür,
daß Parlamentswahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich
und geheim durchgeführt werden, sind, daß ihre konkrete
Organisation nicht das Demokratie-Prinzip und nicht das
Rechtsstaats-Prinzip verletzt. Diese tatsächliche Verletzung
aber monieren die beiden Einsprechenden.
Der
demokratischen Kontrolle wegen und zwecks Garantie von „sauberen
Wahlen“ schreibt das Bundeswahlgesetz die „Öffentlichkeit“
bei der Durchführung von Wahlen vor. Öffentlich sein muß
schon die Wahlvorbereitung – etwa die Zulassung der
Kandidaten und der Parteien-Listen oder die Offenlegung der
Wählerlisten. Die konkrete Wahlhandlung muß erst recht
öffentlich sein: Jedermann hat Zutritt zu den Wahllokalen als
friedlicher Beobachter und darf dabei zusehen, wie die Wähler
sich gegenüber Amtsträgern ausweisen, wie ihre Teilnahme
in den amtlichen Wählerlisten „abgehakt“ wird,
wie sie ihren amtlichen Wahlzettel in die Urne werfen - und nicht
zuletzt: daß die Urne bis zum Wahltagsende verschlossen
bleibt. Nach Wahlschluß ist die Auszählung aller
Wahlzettel ebenfalls öffentlich und amtlich. Geradezu
„pingelig“ schreiben Wahlgesetz und Wahlordnung das
amtliche und öffentliche Vorgehen vor, wie die Zettelhaufen
zu sortieren sind, daß beim Auszählen jede Stimme auf
ebendiesen Zetteln laut vorgelesen werden muß, wie die
Endergebnisse protokolliert und kontrolliert werden müssen
usw. usw. Jeder Einzelschritt wird amtlich durch Wahlorgane
vorgenommen, und alle Wahlorgane werden amtlich bestellt,
und alles ist öffentlich einsehbar.
Öffentlichkeit
und Amtlichkeit als Organisationsmethoden sind somit die
folgerichtige organisatorische Konsequenz der
politisch-philosophisch begründeten und durch das Grundgesetz
formulierten Prinzipien der Demokratie und des Rechtsstaats. Nur
durch Öffentlichkeit und Amtlichkeit werden Verfahren und
Ergebnisse durchschaubar und damit kontrollierbar gemacht, werden
unsaubere Wahlen und Manipulationen verhindert. Behördliche
Methoden, die außerhalb der Öffentlichkeit handeln,
vermögen das jedoch nicht. Eben diese Kontrolle durch
Öffentlichkeit und amtliche Wahlorgane ist jedoch bei den
NEDAP-Geräten nicht gegeben.
„Der
Einsatz dieser Wahlcomputer verstößt in vielfacher
Weise gegen geltendes Recht“, hebt der
Politikwissenschaftler Joachim Wiesner hervor. „Die
Art und Weise, in der bei diesen Geräten das Ergebnis
festgestellt wird, stellt sogar eine geheime Auszählung dar.
Eine solche ist schlicht verboten.“ Das
Bundesverfassungsgericht hat das bestätigt. Deshalb ist der
Einsatz dieser NEDAP-Geräte von Anfang an rechtswidrig und
deswegen ist jedes hiermit zustande gekommene Wahlergebnis von
Anfang an nichtig. Wenn trotzdem gewählt wurde, so sind diese
Veranstaltungen gewissermaßen „Nicht-Wahlen“
gewesen. Aus der Nichterwähnung des Öffentlichkeitsprinzips
und des Amtlichkeitsgebotes in der Wahlgeräteverordnung dürfe
jedenfalls nicht geschlossen werden, es dürfe bei der
Wahlvorbereitung, bei der Wahlhandlung und bei der
Ergebnisauswertung auf diese Prinzipien verzichtet werden. Das
Öffentlichkeitsprinzip und das Amtlichkeitsprinzip sind
nämlich unveräußerliche Grundlagen aller
demokratischen Kontrolle und aller ordnungsgemäß
rechtsstaatlichen Durchführung von Wahlen“, betont der
Wahlsystem-Forscher. Auch in der wissenschaftlichen Literatur ist
das unbestritten.
Ein
vernichtender Verriß: Die irische Wahlgeräte-Kommission
(2004)
Die Regierung der
Republik Irland, welche die NEDAP-Geräte für die letzten
Europa-Wahlen ebenfalls angeschafft hatte, mußte nach
heftigen öffentlichen Protesten gegen deren Einsatz eine
unabhängige Expertenkommission einsetzen. Diese –
interdisziplinär hochkarätig besetzte – Kommission
sah sich allerdings in ihrem (Ende 2004 veröffentlichen)
Abschlußbericht außerstande, den Einsatz solcher
Geräte zu empfehlen. „Der Bericht der Kommission liest
sich wie ein Krimi“, sagt Software-Experte Ulrich
Wiesner. „Die irischen Gutachten weisen sowohl auf
konzeptionelle Mängel als auch auf konkrete Sicherheitslücken
der Geräte hin: Die Gutachter der Dublin City University
schätzen, daß zwei Minuten ausreichen (!), um
mit wenigen Handgriffen die auf den Wahlcomputern installierte
Software gegen eine manipulierte Version auszutauschen. Sogar eine
detaillierte Bedienungsanleitung zum Aushebeln der
Sicherheitsmerkmale der PCs, mit denen die Geräte für
den Einsatz im Wahllokal konfiguriert werden, findet sich im
Kommissionsbericht“, informiert Dr. Ulrich Wiesner.
Außerdem entsprächen die Geräte nicht mehr dem
rechtlich vorgeschriebenen „Stand der Technik“,
sondern seien in ihrer technologischen Qualität veraltete
Geräte nach dem „technischen Stand“ der achtziger
Jahre, zitieren die Beiden den irischen Kommissionsbericht. Aber
ebenso würden die bestehenden rechtlichen Vorschriften für
Abstimmungs-Computer in Deutschland nicht denjenigen Verfassungs-
und Wahlrechtsvorschriften entsprechen, wie sie für die
persönlich-präsente Stimmzettelwahl und für die
Briefwahl vorgegeben sind, bekräftigen Wiesner und
Wiesner übereinstimmend.
„Es ist
schon erstaunlich, dass der Einsatz von Abstimmungs-Computern
hierzulande kaum kritisch diskutiert wird, während in den
USA, Irland und anderen Ländern eine heftige kritische
Debatte geführt wird,“ wundert sich der IT-Spezialist.
Und er hat einen einleuchtenden Vergleich parat: „Stellen
Sie sich vor, Ihre Bank verzichtet künftig darauf, einzelne
Kontoauszüge zu erstellen, und teilt Ihnen nur noch am
Monatsende die Summe aller Zahlungen mit. Dann können Sie
nicht mehr nachvollziehen, wie der Konto-Endstand überhaupt
zustande gekommen ist.“ Genau diese nachvollziehende
Kontrollmöglichkeit fehlt aber sowohl der Wählerschaft
und der Öffentlichkeit als auch den amtlichen Wahlorganen im
Wahllokal bei dem per NEDAP-Wahlcomputer zustande gekommenen
Wahlergebnis. Letztendlich kann sich der Wähler nicht einmal
mehr sicher sein, ob seine Stimme – vergleichbar dem Einwurf
des Zettels in die Wahlurne – im Wahlgerät angekommen
ist und dort manipulationsfrei aufbewahrt wird, ob also dort
wahrheitsgemäß dokumentiert wird, daß er
überhaupt und wie er gewählt hat.
Der deutsche Skandal
Es gilt
zuallererst, die Rechtsordnung für die organisatorische
Durchführung von Wahlen zu beachten, erst dann das tadellose
technische Funktionieren von Apparaten.
Denn: Wahlgeräte
sind keine Eichgeräte, keine Labor-Apparate und keine
Glücksspiel-Automaten, mit deren Prüfung es die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt sonst zu tun hat und bei
deren Konstruktion man durchaus ebenfalls Rechtsnormen zu beachten
hat: das Strafrecht wegen Vermeidung des Betrugs und das
Zivilrecht wegen der Gefahr des Schadensersatzes.
Es geht bei den
Abstimmungscomputern nicht nur darum, daß sie richtig und
schnell rechnen können und nicht pfuschen oder daß die
Ergebnisse schnell präsentiert werden können und daß
die Wahlvorstände dann weniger Arbeit haben, so daß die
Zahl der Wahllokale verringert werden kann – lauter
Argumente für den Einsatz solcher Wahlapparate, wie sie
inzwischen von einigen Wahlämtern und durch die deutsche
Vertriebsgesellschaft der holländischen Gerätefabrik als
„Erfolgsberichte“ vorliegen und geradezu glücklich
verkündet werden.
Es geht vielmehr
rechtsgrundsätzlich darum, daß Abstimmungsinstrumente –
gleichgültig wie und von wem sie gebaut sind – die
verfassungsrechtlichen und wahlrechtlichen Normen, die für
demokratische Wahlen unabdingbar sind, erfüllen. Nicht mehr,
aber schon gar nicht weniger! „Verursacht hat die ganze
Misere das Bundesministerium des Innern, das vor den
beiden Wahlen von 2002 und 2005 jeweils diese NEDAP-Geräte
zugelassen hatte, obwohl deren Systemmängel so offensichtlich
sind, daß jeder Wahlrechtsfachmann sie wie ein Blinder mit
der Krücke erkennen konnte“, sagt süffisant Prof.
Wiesner. „Aber im Hause Schily hatte man wohl weniger
Wichtiges zu tun als seine Dienstpflicht zu erledigen, statt den
wichtigsten Staatsakt des Souveräns „Deutsches Volk“,
nämlich die Wahlen, sorgfältig zu besorgen.“ In
der juristischen Literatur (schon 2002) und durch den irischen
Kommissionsbericht im Internet (schon Ende 2004) waren das
Rechtlich-Grundsätzliche und die speziellen Defekte der
NEDAP-Geräte öffentlich und weltweit bekannt. „Das
hätten ‚Die’ wissen müssen, wenn sie
kompetent ihr Amt versehen hätten“, kennzeichnet der
Staatsbürger Prof. Wiesner das Fehlverhalten des
Ministeriums empört: „Was für Leute haben uns
eigentlich regiert?“
Was
nun?
Über den
Wahleinspruch muß nun der Bundestag als erste
Wahlprüfungsinstanz entscheiden. Die Entscheidung wird
zunächst vom Bundestags-„Ausschuß für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung“
vorbereitet. Das Wahlprüfungsgesetz sieht vor, daß zu
jedem Einspruch, wenn er nicht „offensichtlich unbegründet“
ist, auch eine öffentliche Verhandlung anberaumt wird.
Außerdem muß bei Revision des Wahlergebnisses eine
erhebliche Verschiebung der Mandatszahlen erkennbar sein. Das
haben die beiden Einsprechenden quantitativ höchst glaubhaft
gemacht. Ca. 2,5 Mio. ungültig – weil rechtswidrig –
zustande gekommene Stimmen stellen mehr als fünf Prozent der
am 18. September 2005 abgegebenen Stimmen dar. Zwölf Prozent
aller Abgeordneten könnten davon betroffen sein – ein
Achtel des Bundestages!
Sollte der Bundestag
den Wahleinspruch abweisen, so steht den Beschwerdeführern
noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen. Denn unter
Würdigung der Rechtsgründe – nämlich
Verletzung des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips sowie des
Öffentlichkeits- und des Amtlichkeitsgebots – und nach
den „Verrissen“ der irischen Regierungskommission
sowie unter Berücksichtigung der Mandatsrelevanz wird ein
Abwimmeln des Einspruchs für den Bundestag (und wohl auch für
das Verfassungsgericht) nicht mehr so einfach sein. – Wenn –
wie gesagt – es mit rechten = rechtsstaatlichen Dingen
zugeht und die Entscheidung nicht „auf die lange Bank
geschoben“ wird, so daß sie sich dann „durch
Zeitablauf (von selbst) erledigt.“
In
der publizistischen Öffentlichkeit – Presse, Rundfunk,
Fernsehen – ist im übrigen dieses Thema überhaupt
nicht beachtet – geschweige denn kritisch reflektiert
worden. Dabei stellen diese Vorgänge nichts Geringeres dar
als einen echten Verfassungsskandal, den das
Innenministerium unter Minister Otto Schily MdB zu
verantworten hat.
* * * * *
Biographische
Notizen zur Person der Autoren (= Einsprechenden)
Dr.
rer. nat. Ulrich Wiesner (38) arbeitet für ein
amerikanisches Software-Unternehmen und berät als
Software-Spezialist seit Jahren Banken in aller Welt bei der
Einführung von Computer-
Anwendungen
im Bereich der Konsumentenkredite. Er ist diplomierter und
promovierter Physiker und lebt in Neu-Isenburg bei Frankfurt.
Prof.
Dr. phil. Joachim Wiesner (71) war bis zu seiner Pensionierung
im Jahre 1999 hauptberuflich Professor der Politikwissenschaft
einschließlich Sozialpolitik und der Empirischen
Sozialforschung an der Katholischen Fachhochschule
Nordrhein-Westfalen, Abteilung Köln; zugleich lehrte er seit
1973 als Privatdozent der Poltischen Wissenschaft in der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der
Universität zu Köln. In seiner wissenschaftlichen Arbeit
hat er sich unter anderem mit dem internationalen Vergleich von
Wahlsystemen und deren Einfluß auf die politische Stabilität
parlamentarischer Systeme in unterschiedlichen Ländern
beschäftigt. - Joachim Wiesner lebt heute in Bonn.
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Literatur-
und Recherche-Hinweise zum Elektronischen Wählen